Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt. In solchen Fällen kann für die Anfechtung des Entscheids auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet werden, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung oder die Rechtsverweigerung gerügt hat (BGE 134 IV 43 E. 2).