Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, es sei denn, dieser sei auf den ersten Blick offensichtlich (BGE 134 IV 43 E. 2.5). Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt.