Im vorliegenden Fall besteht mit der Verfügung vom 8. August 2022 ein Anfechtungsobjekt (vgl. E. 2.2.1. hiervor), wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführer selber ausgehen, sind der Beschwerde doch Ausführungen zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfügung sowie zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu entnehmen (Beschwerde, N 4 und N 5). Dass die Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die Verfügung vom 8. August 2022 werde "an sich gar nicht angefochten", sondern "als Anlass" für die Beschwerdeerhebung genommen, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal mit der Verfügung vom 8. August 2022 eine hoheitliche Verfahrenshandlung und somit ein Anfechtungsobjekt vorliegt und