Das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) wurde durch seinen das Verfahren leitenden Präsidenten demzufolge tätig, nicht jedoch im von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn. Im vorliegenden Fall besteht mit der Verfügung vom 8. August 2022 ein Anfechtungsobjekt (vgl. E. 2.2.1. hiervor), wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführer selber ausgehen, sind der Beschwerde doch Ausführungen zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfügung sowie zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu entnehmen (Beschwerde, N 4 und N 5).