schädigungsfrage) zu entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO), was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern bewusst sein musste. Das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) wurde durch seinen das Verfahren leitenden Präsidenten demzufolge tätig, nicht jedoch im von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn.