Mit Verfügung vom 8. August 2022 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) fest, dass der Einstellungsbeschluss zeitgleich mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 ergehen werde (act. 47). Er reagierte damit auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 16. November 2021 und stellte mittels Verfügung vom 8. August 2022 in Aussicht, dass dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen werde ("Der Einstellungsbeschluss in diesem Strafverfahren wird […] ergehen […]"), wobei das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) im Einstellungsbeschluss auch über die Nebenfolgen (wie die Ent-