2.2.2. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 16. November 2021 die Einstellung des Strafverfahrens ST.2019.204 gegen D. sel. sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'124.70 (act. 42 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2022 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) fest, dass der Einstellungsbeschluss zeitgleich mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 ergehen werde (act. 47).