2. 2.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass nicht die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) vom 8. August 2022 an sich angefochten werde, sondern diese werde vielmehr zum Anlass genommen, mittels Beschwerde die im Strafverfahren fortdauernde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung anzufechten. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei an keine Frist gebunden (Beschwerde, N 6).