382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation letztlich offenbleiben, wobei die Eingabe vom 29. August 2022 vorliegend als Beschwerde von A., B. und C., bildend die Erbengemeinschaft D. sel. (fortan: die Beschwerdeführer), entgegenzunehmen ist.