dass sämtliche das Gesamthandverhältnis bildenden Erben in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden, was sich vorliegend weder aus der Beschwerdeschrift noch der eingereichten Vollmacht ergibt. Schliesslich hätte die beschwerdeführende Person ihr rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1).