Der Rechtsschrift liegt eine durch A., B. und C. unterzeichnete Vollmacht bei, wobei weder deren Erbberechtigung belegt wird noch ersichtlich ist, in wessen Namen die Beschwerde konkret geführt wird, zumal "die Erbengemeinschaft D. sel." als solche nicht rechtsfähig ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2) und im Namen einer verstorbenen Person grundsätzlich nicht Beschwerde geführt werden kann, wobei nicht dargelegt wird, inwiefern dies im vorliegenden Fall anders sein soll. Ferner wäre für die Ergreifung des Rechtsmittels die Reihenfolge der Erbberechtigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 382 Abs. 3 StPO) und wäre nachzuweisen, -4-