1. Als Beschwerdeführer wird in der Beschwerde vom 29. August 2022 "D. sel., (…) vertreten durch die Erbengemeinschaft D. sel. (…)" aufgeführt (vgl. Beschwerde, S. 1). Der Rechtsschrift liegt eine durch A., B. und C. unterzeichnete Vollmacht bei, wobei weder deren Erbberechtigung belegt wird noch ersichtlich ist, in wessen Namen die Beschwerde konkret geführt wird, zumal "die Erbengemeinschaft D. sel." als solche nicht rechtsfähig ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2) und im Namen einer verstorbenen Person grundsätzlich nicht Beschwerde geführt werden kann, wobei nicht dargelegt wird, inwiefern dies im vorliegenden Fall anders sein soll.