" 1. Mit Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren gegen den (verstorbenen) Beschuldigten kostenfällig einzustellen. 2. Mit der Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: