2. Am 8. August 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht): " Der Einstellungsbeschluss in diesem Strafverfahren wird zeitgleich – indessen ohne Durchführung einer Verhandlung – mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 ergehen, in welchem mit heutiger Verfügung die Beweisanordnung ergangen ist." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 29. August 2022 gelangte "D. sel. (…) vertreten durch die Erbengemeinschaft D. sel. (…)" an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: