5.2. Der Beschwerdeführerin ist dementsprechend für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. Die Entschädigung bemisst sich gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) nach dem - 17 - angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel – und so auch hier – Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3 [analog] i.V.m. § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT).