Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Vorliegend wurde der Mangel der Gehörsverletzung durch die kantonale Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. dazu E. 3 hievor). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.