Auch daraus, dass die kantonale Staatsanwaltschaft lediglich das Grundstück der Beschwerdeführerin und nicht auch diejenigen der anderen Erwerber mit Beschlag belegt hat (Beschwerde S. 4), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat, wie soeben dargelegt, berechtigte Gründe, weshalb sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem "gutgläubigen" Erwerb ausgeht. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die über das Grundstück Gbbl.-Q. Nr. ccc verfügte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.