4.4.2. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Zum einen belegt sie den angeblich anstehenden Vertragsabschluss nicht. Zum andern macht die Privatklägerin einen Schaden von mindestens Fr. 2'960'727.95 geltend (Strafanzeige vom 10. Januar 2022, Rz. 54, - 16 -