Dies insbesondere auch deshalb, weil sie bei Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre gegenüber dem Kaufinteressenten den bereits im Entwurf verfassten Kaufvertrag nicht erfüllen könne, wodurch ihr ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe drohe. Als mildere Massnahme regt sie an, anstelle des Grundstücks den der C. AG hierfür von ihr noch geschuldeten Kaufpreis von Fr. 1'830'00.00 mit Beschlag zu belegen.