Somit stünde auch diesfalls Art. 70 Abs. 2 StGB der Grundbuchsperre nicht entgegen. 4.4. 4.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) vor, dass die Grundbuchsperre dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche (vgl. hierzu vorstehende E. 4.1.2) und darum rechtswidrig sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie bei Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre gegenüber dem Kaufinteressenten den bereits im Entwurf verfassten Kaufvertrag nicht erfüllen könne, wodurch ihr ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe drohe.