Aus welchen Gründen dies geschehen ist, kann und muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Auszuschliessen ist jedenfalls, dass dies in einem Versehen seitens der C. AG gründete, nachdem sie mit den von der Privatklägerin erworbenen Grundstücken selber spekulierte, andernfalls sie die Grundstücke nicht ohne Überbauung zügig weiterverkauft hätte. Als Spekulantin hatte sie sicherlich Kenntnis vom entsprechenden Marktwert des Grundstücks. Wurde der Kaufpreis allem Anschein nach deutlich zu tief angesetzt, wäre, selbst bei bereits erfolgter Bezahlung des Kaufpreises, keine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden. Somit stünde auch diesfalls Art.