Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich mit Herrn F., als Vertreter der C. AG, in der Folge darauf geeinigt, den Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00 erst bei Weiterverkauf der Parzelle bezahlen zu müssen, steht beweislos da. Selbst wenn dies von Herrn F. bezeugt würde, würde dies der Beschwerdeführerin nicht helfen. So oder anders fehlt es bis zum - 15 - heutigen Zeitpunkt an einer gleichwertigen Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB. Art. 70 Abs. 2 StGB steht der Grundbuchsperre daher nicht entgegen.