Wenngleich möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin (wie von ihr mit Beschwerde auch geltend gemacht) gestützt auf das Schreiben des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 4. Februar 2021 vorsichtshalber keine Zahlung mehr auslösen wollte, erklärt dies nicht, warum sie dies nicht vertragsgemäss bereits am 4. Dezember 2020 getan hat.