Die Anmeldung an das Grundbuchamt (und damit der Eigentumsübergang) sollte erst nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises erfolgen. Aufgrund eines vorgemerkten Vorkaufsrechts auf besagtem Grundstück, welches am 19. März 2020 an die N. AG übertragen worden war, hatte sich die Frist zur Ausübung desselben offenbar verlängert, weshalb die C. AG und die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2020 einen öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag abschlossen. Darin wurde festgehalten, dass aufgrund der Verlängerung des Vorkaufsrechts die Frist zur Bezahlung des Kaufpreises (1. Juli 2020) nicht habe eingehalten werden können.