Beschwerdeantwort vorbringt, der eigentliche Akteur in dieser Angelegenheit war. Wie oben dargelegt besteht so oder anders ein hinreichender Tatverdacht, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 2016 Opfer eines Betrugs wurde. Wer von den für die C. AG in diesem Zusammenhang handelnden Personen letztlich hierfür verantwortlich ist, ist für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von Relevanz. 4.3. 4.3.1. Weiter stellt sich die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gutgläubige Erwerb des fraglichen Grundstücks einer Grundbuchsperre entgegensteht.