Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht er die Vertragsverhandlungen geführt habe, ändern hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Behauptung wenig glaubhaft ist, weil nicht ersichtlich ist, weshalb sein Sohn als damaliger Verwaltungsratspräsident der C. AG ihn für den Abschluss des Kaufvertrages mit der Privatklägerin hätte bevollmächtigen sollen (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft), wenn nicht er von Beginn weg federführend in der Sache gewesen wäre, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren belanglos, ob der Beschuldigte tatsächlich, wie die kantonale Staatsanwaltschaft sinngemäss in der