4.2.6. Zusammenfassend bestehen derzeit konkrete Verdachtsmomente, dass die Privatklägerin beim Abschluss des Kaufvertrages vom 9. Dezember 2016 hinsichtlich der Zahlungswilligkeit der C. AG arglistig getäuscht wurde und infolge dieser Täuschung eine Vermögensdisposition, d.h. die Eigentumsübertragung der Liegenschaften auf die C. AG, vorgenommen hat. Ein hinreichender Betrugsverdacht liegt damit vor.