Die Tatsache, dass der Kaufvertrag im Beisein bzw. unter formeller Mitwirkung eines Notars abgeschlossen wurde, dürfte das Vertrauen der Privatklägerin, dass es mit den vereinbarten und für sie wesentlichen Vertragsmodalitäten (Eigentumsübergang, Kaufpreiszahlung) seine Richtigkeit habe, verstärkt haben. Es kann durchaus sein, dass die mit diesem Geschäft befassten Vertreter der C. AG darauf vertraut haben, dass die Privatklägerin wegen der formellen Mitwirkung eines Notars die kritischen Vertragsbestimmungen nicht hinterfragen bzw. gar näher prüfen wird, womit arglistiges Verhalten in Bezug auf die mutmasslich vorgetäuschte Zahlungsbereitschaft vorliegen könnte.