Der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts liegen derzeit keinerlei Einvernahmen vor, so dass sich zum Zustandekommen der Willensbildung der Privatklägerin keine abschliessenden Schlüsse ziehen lassen. Deren Darlegung in der Strafanzeige vom 10. Januar 2022 (S. 14) erscheinen – beim aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts – jedoch nicht unplausibel.