4.2.5. Die am 9. Dezember 2016 vereinbarten Modalitäten betreffend Übergang von Eigentum/Nutzen/Gefahr und Kaufpreistilgung sind auffällig einseitig zulasten der Privatklägerin ausgestaltet. So wurde die Zahlung des Kaufpreises trotz des sofortigen Eigentumsübergangs auf die C. AG über Jahre aufgeschoben und erfolgte dennoch keinerlei Absicherung des Kaufpreises, obwohl ein solche, wie gerichtsnotorisch bekannt, selbst dann üblich ist, wenn Eigentumsübergang und Kaufpreiszahlung Zug um Zug erfolgen. Eine arglistige Täuschung erscheint selbst in nur summarischer Würdigung der vorliegenden Umstände dennoch nicht ausgeschlossen: