masslich unlauteren Verhaltens im Sinne einer Täuschung über den tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungswillen der in diesem Zusammenhang für die C. AG handelnden Personen ab. Kommt hinzu, dass der C. AG offenbar nicht der ganze Kaufpreis überwiesen wurde, sondern jeweils lediglich ein "Anteil", was ebenfalls Fragen aufwirft. Dem Beschuldigten ist daher in seiner pauschalen Behauptung in der Beschwerdeantwort, er habe am 9. Dezember 2016 gar nicht über den Zahlungswillen der C. AG täuschen können, nicht zu folgen.