Dass der auf das Bankkonto der C. AG bei der Bank O. eingegangene "Anteil Kaufpreis Q." von Fr. 300'000.00 (11. April 2017) bzw. Fr. 800'000.00 (18. April 2017) in der Folge (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort [Ziff. 7] mit Hinweis auf die sich aus Beilage 4 der Beschwerdeantwort ergebenen Buchungen geltend gemacht) u.a. für den Erwerb eines Porsche benutzt oder – soweit hier ersichtlich – ohne Gegenleistung an andere Gesellschaften, welche vom Beschuldigten und/oder dessen Sohn beherrscht werden bzw. wurden, überwiesen wurde, rundet das von der kantonalen Staatsanwaltschaft gezeichnete Bild eines mut- - 12 -