Weshalb die C. AG nach dem Verkauf der Liegenschaften den Kaufpreis nicht unmittelbar an die Privatklägerin überwies, ist losgelöst davon, dass gemäss Kaufvertrag vom 9. Dezember 2016 der Kaufpreis spätestens am 31. Dezember 2023 zahlbar sein soll, nicht nachvollziehbar, zumal der Zahlungsaufschub offenbar einzig mit der Überbauung der Grundstücke begründet war (vgl. dazu die Vereinbarung vom 9. Dezember 2016, wonach der Restbetrag in 5 Teilbeträgen jeweils innert 10 Tagen nach Verkauf eines jeden der zu erstellenden Häuser anteilsmässig zu bezahlen gewesen wäre), welche nach dem Verkauf der Grundstücke klarerweise nicht mehr durch die C. AG realisiert werden konnte.