Zum andern spricht auch die Tatsache, dass trotz des raschen Weiterverkaufs von zwei Grundstücken keine Zahlung an die Privatklägerin geflossen ist, für einen fehlenden Zahlungswillen bei Vertragsschluss. Auch nach dem Verkauf von Gbbl-Q. Nr. bbb am 15. März 2019 (Anzeigebeilage 8) erfolgte keine Überweisung an die Privatklägerin.