Was die Zahlungsbereitschaft der C. AG bzw. ihrer am Vertragsabschluss beteiligten Vertreter anbelangt, so erscheint der Vorwurf, eine solche habe [bei Abschluss des Kaufvertrages] nicht bestanden, jedenfalls nicht unbegründet zu sein. Dafür spricht zum einen, dass entgegen den Ausführungen in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2016 (Anzeigebeilage 12) offenbar gar kein (realisierbares) Bauprojekt bestand oder, falls doch, die C. AG dieses jedenfalls nicht realisieren wollte, andernfalls nicht bereits vier Monate (Grundbucheintrag vom 12. April 2017 [Anzeigebeilage 7]) nach Abschluss des Kaufvertrages die Grundstücke Gbbl.-Q. Nr. aaa und ddd weiterverkauft worden wären.