4.2.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, als Vertreter der C. AG die Privatklägerin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich Zahlungsbereitschaft, Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit der C. AG zum Abschluss des Kaufvertrages vom 9. Dezember 2016 bewegt zu haben. Des Weiteren soll er sie über die umfangreichen Bauabsichten getäuscht haben. Hiervon geht auch die Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 10. Januar 2022 (S. 14 f.) aus.