Hätte das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" vermeiden können, wird Arglist von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist entfällt mithin nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.2 - 10 -