Einfache falsche Angaben sind nur arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hätte das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" vermeiden können, wird Arglist von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint.