Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Zahlungsbereitschaft (allgemeiner: der Wille zur Erfüllung von Versprechungen) ist als innere Tatsache praktisch oft betrugsrelevant. Es handelt sich dabei nicht um eine Täuschung über das mögliche zukünftige Ereignis der Zahlung, sondern um den gegenwärtigen Willen, der eine Tatsache der Gegenwart ist (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB).