4.2.2. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch -9- dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).