4. 4.1. 4.1.1. Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet und im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Diese stellt somit eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO ff. dar.