Diese in Form eines Begründungsmangels erfolgte Gehörsverletzung ist aber mit Einreichung der Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft, in welcher dieser Punkt ausführlich begründet wurde – womit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern –, als geheilt zu erachten. Eine Rückweisung der Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft führte damit nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 428 Abs. 1 StPO ist der Gehörsverletzung aber bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 5 hienach).