Indes wird mit keinem Wort begründet, warum die Beschwerdeführerin beim Erwerb der mit Beschlag belegten Liegenschaft "mutmasslich nicht gutgläubig" gewesen sein soll. Darzulegen und zu begründen gewesen wäre, weshalb die Einziehung bzw. Rückgabe der Liegenschaft an die Privatklägerin im Hauptverfahren trotz eines Dritterwerbs (Art. 70 Abs. 2 StGB) wahrscheinlich erscheine und die in Form einer Grundbuchsperre erfolgte Vermögenseinziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB [1. Satzteil]) bzw. Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB [letzter Satzteil]) deshalb rechtmässig sei.