3. Zutreffend ist zunächst der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung ihr rechtliches Gehör verletze (Beschwerde, Ziff. 5 i.f., S. 8). Wohl lassen sich ihr Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht entnehmen. Indes wird mit keinem Wort begründet, warum die Beschwerdeführerin beim Erwerb der mit Beschlag belegten Liegenschaft "mutmasslich nicht gutgläubig" gewesen sein soll.