8. Februar 2019 gegen dessen Willen sowohl als Aktionär wie auch als Verwaltungsrat aus der C. AG entfernt worden. Seither hätten weder er noch sein Sohn Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten, insbesondere nicht auf den Verkauf des Grundstücks an die Beschwerdeführerin am 9. April 2020, der über ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der C. AG erfolgt sei. Er habe erst mit der Zustellung der Beschlagnahmeverfügung vom Verkauf erfahren. Er kenne weder die Gesellschaft noch die Verantwortlichen der A. AG und gehe von der Gutgläubigkeit der Organe der A. AG aus. -7-