Dies habe sie jedoch unterlassen. Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die Beschwerdeantwort geheilt wäre. 2.3. Der Beschuldigte bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass die Kurzbegründung zur Grundbuchsperre falsch sei. Er habe bezüglich des Kaufvertrages mit der Privatklägerin keine Verhandlungen geführt und habe diese damit nicht arglistig täuschen können. Ein Tatverdacht wegen Betrugs sei daher nicht vorhanden.