Die angefochtene Verfügung habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Im vorliegenden Rahmen sei der hinreichende Tatverdacht genügend konkret erläutert worden und es sei dargelegt worden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Es sei angegeben worden, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde und weshalb eine Beschlagnahme erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin hätte mit Beschwerde gegen die Grundbuchsperre darlegen können, dass sie eine adäquate Gegenleistung nach Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht habe. Dies habe sie jedoch unterlassen.