An der Sache vorbei zielten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach lediglich der der C. AG zu bezahlende Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00 anstelle der Liegenschaft Q.-Nr. ccc zu beschlagnahmen sei. Weil davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft von der C. AG durch betrügerische Handlungen des Beschuldigten erworben worden sei, sei der aus einem zukünftigen Verkauf stammende gesamte Verkaufserlös im Sinne eines Surrogats zu beschlagnahmen und nicht nur der angebliche Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00, der noch nicht einmal bezahlt worden sei.