Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dritterwerbs nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 9. April 2020 als gutgläubig zu betrachten wäre, wovon aber nicht auszugehen sei, hätte sie kumulativ eine gleichwertige Gegenleistung erbringen müssen. Dies sei nicht der Fall. In der Beschwerde lege die Beschwerdeführerin dar, dass der Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00 gar nie bezahlt worden sei.