Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson könnten beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen seien (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder der Geschädigten zurückzugeben seien (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB sei die Einziehung u.a. in dem Fall, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe, ausgeschlossen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dritterwerbs nicht erfüllt.